Am Rande sei erwähnt, dass Sacheinlagen als Beiträge von Art. 531 OR nicht einseitig begründet werden können, sondern auf einer entsprechenden Einigung der Gesellschafter beruhen müssen oder aber als vom Gesellschaftszweck erheischt (vgl. Art. 531 Abs. 2 OR) werden (vgl. HAND- SCHIN/VONZUN, a.a.O., N. 36 zu Art. 531 OR). Auch die "freiwilligen" Aufwendungen (Art. 537 OR) müssen erforderlich sein (FELLMANN/MÜLLER, a.a.O., N. 29 ff. zu Art. 537 OR). Die Klägerin hat weder eine entsprechende Einigung der Parteien nachgewiesen (oder auch nur behauptet) noch aufgezeigt, inwieweit der Gesellschaftszweck diese Verschönerungen erheischte, d.h. erforderlich machte.