wahrscheinlich "weit unter dem tatsächlichen Wert" bezeichnet. Die Klagebeilage 11 sowie Replikbeilagen 27-31 mögen allenfalls ein Indiz für die Richtigkeit ihrer Behauptung sein, dass sie Pflanzen bzw. eine Teichanlage aus ihrer früheren Wohnung in Walenstadt in die gemeinsame Liegenschaft verbracht hat. Allerdings stellt sich wiederum die Frage, ob es unter dem Gesichtspunkt der Verhandlungsmaxime dem Gericht (und der Gegenpartei) zugemutet werden kann, ohne entsprechende Ausführungen in den klägerischen Rechtsschriften zu ermitteln, ob bzw. in welchem Umfang die Klägerin Pflanzen bzw. einen Teich auf dem gemeinsamen Grundstück eingepflanzt bzw. installiert hat.