Zum Beweis der Investitionen über Fr. 3'000.00 für Anschaffung von Pflanzen verwies die Klägerin auf die Klagebeilage 11 (in der Replik ergänzt durch die Beilagen 27 – 31), was die Vorinstanz als ungenügend betrachtete (angefochtener Entscheid E. 7.6.3 allerdings ohne Bezugnahme auf die erwähnten Replikbeilagen). Bei Klagebeilage 11 handelt es sich um eine Fotodokumentation (betreffend Bepflanzung einerseits auf dem gemeinsam gekauften Grundstück und anderseits bei der von der Klägerin vor dem Zusammenleben der Parteien bewohnten Wohnung) mit einer Legende, in der die Klägerin eine Schätzung der Pflanzen mit Fr. 3'000.00 als