6.5.3. Zum Beweis der Investitionen über Fr. 3'000.00 für Anschaffung von Pflanzen verwies die Klägerin auf die Klagebeilage 11 (in der Replik ergänzt durch die Beilagen 27 – 31), was die Vorinstanz als ungenügend betrachtete (angefochtener Entscheid E. 7.6.3 allerdings ohne Bezugnahme auf die erwähnten Replikbeilagen).