Im Übrigen stünden die von der Klägerin gekauften Gegenstände (Möbel, Wohnaccessoires, Töpfe, aber auch [Topf-] Pflanzen [dies im Gegensatz zu auf dem gemeinsamen Grundstück eingepflanzten, die gemäss Art. 667 Abs. 2 ZGB Grundstückbestandteil bilden]) im Eigentum der Klägerin. Folglich hätte sie die Gegenstände mitnehmen bzw., wenn der Beklagte sie ebenfalls mitgenommen hätte, von diesem herausverlangen können und müssen (vgl. vorstehende E. 5.2.1). Es verhält sich nicht anders als hinsichtlich der in vorstehender Erw. 6.5.1 abgehandelten Accessoires.