6.5.2. Für den Beweis der Investitionen über Fr. 1'086.47 (für Anschaffungen Haus) verweist die Klägerin auf die Klagebeilage 12. Dabei handelt es sich um Einkaufquittungen und Auszüge aus einem mutmasslich klägerischen Konto bei der D.. Weder daraus noch aus Klagebeilage 13 lässt sich ersehen, welche konkreten Anschaffungen für das Haus und den Garten (Möbel, Wohnaccessoires, Pflanzen, Töpfe) bzw. dass überhaupt Anschaffungen für das Haus und den Garten getätigt wurden.