Anzufügen ist, dass zum Beleg der in Rz. 27 der Klage aufgestellten Behauptung auf Klagebeilage 13a ("Mobiliarliste, was noch vor Ort ist u. am 10.11 durch B. mitgenommen von seinem Eigenkapital abgezogen werden muss") verwiesen wurde. Dieser lassen sich indes nur vier von der Klägerin bezahlte Gegenstände mit einem Wert von Fr. 409.90 (Fr. 29.90 + Fr. 249.00 + Fr. 102.00 + Fr. 29.00) statt Fr. 470.00 entnehmen. Nur aus der Klagebeilage 8A (S. 6 und 7), von denen die erste Seite (6) mit Klagebeilage 13a identisch zu sein scheint, ergibt sich ein weiterer Gegenstand - 23 -