6.5.1. Was die angeblichen Investitionen der Klägerin anbelangt, ist vorab festzuhalten, dass sie den Betrag von Fr. 470.00 (Klage, act. 12 Rz. 27) für die vom Beklagten angeblich mitgenommene Wohnaccessoires verlangt, die sie (die Klägerin) in die Liegenschaft eingebracht resp. für diese gekauft habe. Diesbezüglich ist auf vorstehende E. 5.2.1 zu verweisen, wonach die Klägerin ihr gehörende Gegenstände, die der Beklagte mitgenommen hat, sachenrechtlich zurückfordern kann. Es entstehen keine gesellschaftsrechtlichen Ansprüche.