6.5. Auch die Klägerin hält im vorliegenden Rechtsmittelverfahren vollumfänglich an ihren vor Vorinstanz gestellten und von dieser verneinten "Investitionen in die Liegenschaft" im Umfang von Fr. 6'556.47 (Fr. 3'000.00 für Pflanzen, Fr. 1'086.47 für Anschaffungen im Haus, Fr. 470.00 für eingebrachte Accessoires [dazu nachfolgende E. 6.5.1-6.5.3], Bareinzahlung auf das gemeinsame Konto von Fr. 2'000.00 [vgl. nachfolgende E. 6.5.4]) sowie einem bei hälftiger Teilung von Hypothekar- und Stromkosten resultierenden Anspruch von Fr. 2'217.05 (vgl. nachfolgende E. 6.5.5) fest.