Diese Ausführungen sind unbehelflich. Unabhängig davon, ob und in welchem Umfang der Beklagte Eigenleistungen erbracht hat, ist ihm schon in rechtlicher Hinsicht entgegenzuhalten, dass nach Art. 537 Abs. 3 OR einem Gesellschafter für seine persönlichen Bemühungen (Arbeit) kein Anspruch auf eine besondere Vergütung zusteht. Bei Art. 537 Abs. 3 OR handelt es sich zwar um eine dispositive Gesetzesnorm; allerdings liegt für den vorliegenden Fall nicht einmal eine Behauptung des Beklagten (vgl. Klageantwort, act. 51 ff.) betreffend eine Einigung der Parteien vor, wonach Arbeitsleistungen in Abweichung von Art. 537 Abs. 3 OR zu vergüten seien (vgl. dazu vorstehende E. 5.4.2.1).