Abgesehen davon, dass dieser Vorwurf insofern falsch sei, als in der Duplik sämtliche Aufwendungen aufgeführt worden seien, habe die Klägerin die Eigenleistungen als solche gar nicht bestritten, sondern lediglich geltend gemacht, das Quantitativ sei nicht richtig; auf eine Substanziierung dieser Bestreitung habe sie dagegen vollständig verzichtet (Beschwerdeantwort S. 21). - 22 -