6.4. Der Beklagte beharrt auch im Rechtsmittelverfahren darauf, im Umfang von Fr. 6'720.00 Eigenleistungen (112 Stunden à Fr. 60.00, vgl. Klageantwort, act. 51 f.) erbracht zu haben. Er wirft der Vorinstanz vor, einen entsprechenden Anspruch mit der unzutreffenden Begründung abgewiesen zu haben, er (der Beklagte) habe die Eigenleistungen nicht hinlänglich substanziiert. Abgesehen davon, dass dieser Vorwurf insofern falsch sei, als in der Duplik sämtliche Aufwendungen aufgeführt worden seien, habe die Klägerin die Eigenleistungen als solche gar nicht bestritten, sondern lediglich geltend gemacht, das Quantitativ sei nicht richtig;