Nur am Rande sei erwähnt, dass sich aus der gesamten Klagebeilage 8A nicht nachvollziehen lässt, wie der in Abzug gebrachte Betrag von Fr. 17'427.66 ermittelt wurde. Beliefen sich die Kaufpreise des gemeinschaftlichen angeschafften Inventars gemäss Anlagen F1 und F2 von Klagebeilage 8A auf gesamthaft Fr. 19'033.21 (in Anlage E1 von Klagebeilage 8A wird der Wert der Möbel laut Auflistung in den Anlagen F1/F2 dagegen auf Fr. 26'312.41 veranschlagt, so nun auch Beschwerde S. 17) und betrug der Anteil für die von der Klägerin gekauften Fr. 469.85 (29.90 + 249.00 + 102.00 + 29.00 + 59.95), resultiert an sich ein beklagtischer Anteil von Fr. 18'563.36.