Denn nach der (angeblichen, aber bestrittenen) mündlichen Abrede hätte sich beide Parteien an den "gemeinsamen Anschaffungen" hälftig beteiligen müssen. Bezüglich der in den Anlagen F1 und F2 der Klagbeilage 8A aufgelisteten Inventargegenstände ist aber ausschliesslich davon die Rede, welche Partei jeweils den Kaufpreis bezahlt hat, ohne dass sich der Klagebeilage 8A oder den Rechtsschriften entnehmen liesse, dass die Klägerin im Nachhinein die gemäss (behaupteter) Verabredung geschuldete Hälfte beigesteuert hätte. Aus dieser Art der klägerischen Darstellung ist zu schliessen, dass die nachträgliche Beteiligung an den Kosten der jeweiligen Anschaffung gerade unterblieb.