53, wonach – im Gegensatz dazu – die in die Partnerschaft eingebrachten Gegenstände weiterhin im [Allein-] Eigentum der jeweiligen Partei gestanden hätten). Aber abgesehen davon, dass eine entsprechende [denkbare] Vereinbarung bestritten ist (Klageantwort act. 46 "Zu 14"), bleiben die entsprechenden Behauptungen der Klägerin unvollständig. Denn nach der (angeblichen, aber bestrittenen) mündlichen Abrede hätte sich beide Parteien an den "gemeinsamen Anschaffungen" hälftig beteiligen müssen.