Klageschrift gemachten Ausführungen lässt sich der Gedankengang der Klägerin erahnen. Sie machte nämlich geltend, die Parteien hätten mündlich vereinbart, zwar finanziell selbständig zu bleiben, aber sich an der Lebensführung und "gemeinsamen Anschaffungen" hälftig zu beteiligen (vgl. dazu Klage, act. 6, 15 und 22 Rz. 14, 34 und 53). Damit scheint sie argumentieren zu wollen, dass die während der Partnerschaft angeschafften Gegenstände zu gemeinschaftlichem Eigentum wurden (vgl. vor allem Klage, act. 22 Rz. 53, wonach – im Gegensatz dazu – die in die Partnerschaft eingebrachten Gegenstände weiterhin im [Allein-] Eigentum der jeweiligen Partei gestanden hätten).