Somit hätte der Beklagte beim Auszug aus der gemeinsamen Liegenschaft einzig die ihm selber gehörenden Gegenstände mitgenommen, was sein Recht gewesen wäre (vgl. vorstehende E. 5.2.1 und 6.3.2). Demgegenüber wird in der Klage aus der Mitnahme der Möbel ein für diese Liquidation relevanter Abzug in der Höhe von Fr. 17'427.66 abgeleitet (act. 8 f. Rz. 24). Nur im Zusammenhang mit weiteren, an anderen Stellen der - 21 -