Im vorliegenden Fall lässt sich aber gestützt auf die einschlägigen Ausführungen in Rz. 24 der Klage (act. 9 f.) in Verbindung mit Klagebeilage 8A die Argumentation der Klägerin nicht nachvollziehen. In der der Klagebeilage 8A (Anlagen F1 und F2) wird ein Inventar von Fr. 19'033.21 aufgelistet, das bis auf Fr. 470.00 alles von "B." (d.h. vom Beklagten) "bez[ahlt]" worden sei. Somit hätte der Beklagte beim Auszug aus der gemeinsamen Liegenschaft einzig die ihm selber gehörenden Gegenstände mitgenommen, was sein Recht gewesen wäre (vgl. vorstehende E. 5.2.1 und 6.3.2).