In der Beschwerde (S. 17) wird dagegen eingewendet, es sei ein Rätsel, wie die Vorinstanz dazu gekommen sei, ihr eine solche Behauptung zu unterstellen; aus den Tatsachenbehauptungen in der Klageschrift und der Klagebeilage 8A sei "klarerweise" ersichtlich, dass die Möbel als Investitionen für die die gemeinsame Liegenschaft gekauft worden seien, und der Beklagte habe auch nicht behauptet, keine Möbel für die Immobilie gekauft bzw. die Möbel bei seinem Auszug aus der Liegenschaft nicht mitgenommen zu haben.