In erster Linie finden sich weder in der Klage noch in der Replik selber Ausführungen dazu, in wessen Eigentum die vom Beklagten mitgenommenen ("für die Parteien gekauften" [Klage, act. 10 Rz. 24]) Möbel standen. Die Vorinstanz scheint eine klägerische Behauptung, die Gegenstände lägen in ihrem Alleineigentum, angenommen zu haben (angefochtener Entscheid E. 7.4.3 in fine). In der Beschwerde (S. 17) wird dagegen eingewendet, es sei ein Rätsel, wie die Vorinstanz dazu gekommen sei, ihr eine solche Behauptung zu unterstellen;