zur Verfügung. Die Klägerin hat im vorliegenden Verfahren keine solchen sachenrechtlichen Ansprüche gegenüber dem Beklagten eingeklagt. - 20 - 6.3.3.2. Hinsichtlich der übrigen Haushaltgegenstände (Möbel), die der Beklagte gemäss Behauptung der Klägerin mitgenommen haben soll und wofür die Klägerin einen Abzug von Fr. 17'427.66 von den zugestandenen beklagtischen Investitionen in die Liegenschaft von Fr. 51'635.51 vornehmen will (Klage, act. 9 f. Rz. 24), ist ein ungenügendes Behauptungssubstrat (vgl. Art. 55 Abs. 1 ZPO) zu konstatieren: