6.3.3.1. Gemäss insoweit unbestritten gebliebener Sachdarstellung trifft Ersteres (Miteigentum) auf die in Rz. 40 der Klage genannten Gegenstände (2 Matratzen, 1 Stehlampe, 1 Staubsauger sowie 1 Receiver) und Letzteres (Alleineigentum der Beklagten) auf die in Rz. 41 erwähnten (Teppich und Edelstahlwasserkocher) zu. Hinsichtlich der Letzteren stand der Klägerin die Vindikation (Art. 614 Abs. 1 ZGB) sowie hinsichtlich der Ersteren die Besitzesentziehungsklage (Art. 927 ZGB) bzw. die Klage auf Auflösung von Miteigentum (Art. 651 ZGB) zur Verfügung.