926- 929 ZGB, wonach die Besitzesentziehungsklage auch dem Miteigentümer gegenüber dem andern zusteht, der bei eigenmächtiger Auflösung der Gemeinschaft, auf der der Mitbesitz beruht, eine Sache behändigt). Der Umstand, dass ein Konkubinatspartner bei der Trennung Gegenstände, die dem andern gehören, mitnimmt, lässt mit anderen Worten keinen im Rahmen der Gesellschaftsliquidation zu berücksichtigenden Geldanspruch entstehen. 6.3.3. Nach dem Gesagten ist für den vorliegenden Fall zu unterscheiden zwischen Hausratgegenständen, die im Miteigentum der Parteien bzw. im Alleineigentum der Klägerin standen: