Im Miteigentum stehendes Eigentum ist aufzulösen. Bemächtigt sich der Nichteigentümer eines dem anderen gehörenden Gegenstands, stehen ihm die sachenrechtlichen Behelfe (insbesondere Eigentumsklage, aber auch Klage wegen Besitzesentziehung [Art. 927 ZGB]) zur Verfügung (vgl. dazu insbesondere STARK/LINDEN- MANN, Berner Kommentar, 2016, N. 68 der Vorbemerkungen zu Art. 926- 929 ZGB, wonach die Besitzesentziehungsklage auch dem Miteigentümer gegenüber dem andern zusteht, der bei eigenmächtiger Auflösung der Gemeinschaft, auf der der Mitbesitz beruht, eine Sache behändigt).