1 Stehlampe, 1 Staubsauger, 1 Receiver) mitgenommen habe, sowie Fr. 250.00, weil der Beklagte im Alleineigentum der Klägerin stehende und in die Beziehung eingebrachte Gegenstände (ein Teppich und ein Edelstahlwasserkocher) mitgenommen habe (Klage, act. 18 f. Rz. 39-41).