6.3. 6.3.1. Die Klägerin bezichtigt den Beklagten, Möbel und Haushaltgegenstände ohne ihre Zustimmung aus der gemeinsamen Liegenschaft weggeschafft zu haben. Deswegen will sie zum einen den Betrag von Fr. 17'427.66 von den zugestandenen beklagtischen Investitionen von Fr. 51'635.51 in Abzug bringen (Klage, act. 10; Beschwerde S. 10 ff.). Ferner macht sie einen Betrag von Fr. 800.00 geltend, weil der Beklagte von den Parteien gemeinsam erworbene Gegenstände im Wert von Fr. 1'600.00 (2 Matratzen, - 19 -