Nicht in die gesellschaftsrechtliche Auseinandersetzung fallen dagegen der Hausrat (Möbel) (dazu nachfolgende E. 6.3, aber auch 6.5.1-6.5.3) sowie die von der Klägerin als "Verbindlichkeiten aus dem Konkubinat" bezeichneten Forderungen im Umfang von Fr. 1'275.00 bzw. Fr. 1'275.42 (dazu nachfolgende E. 7).