6.2. Vorab ist mit Bezug auf die konkrete gesellschaftsrechtliche Auseinandersetzung festzuhalten, dass sich diese auf das bei Verfahrenseinleitung bereits freihändig veräusserte Grundstück sowie das (weiterhin bestehende) gemeinsame Konto beschränkt. Soweit der Beklagte Eigenleistungen behauptet, werden sinngemäss Beiträge (Art. 531 OR) geltend gemacht (nachfolgende E. 6.4). Demgegenüber sind die von der Klägerin geltend gemachten Investitionen und Teilung der Nebenkosten zum Teil unter dem Gesichtspunkt von Art. 531 OR (Beiträge) und zum Teil unter demjenigen von Art. 537 OR zu prüfen (nachfolgende E. 6.5).