Diese Frage stellt sich umso mehr, als die Klägerin vom Beklagten in der Klageantwort (act. 42) auf die unzureichende Begehrensstellung hingewiesen wurde und sie dies nicht zum Anlass nahm, ihr Begehen entsprechend zu ändern (Art. 227 ZPO). Allerdings ergibt sich insoweit kein Problem, weil der Beklagte (widerklageweise) das Begehren um Liquidation des gemeinsamen Kontos bei der C. gestellt hat und dieses Begehren als actio duplex auch zugunsten der Klägerin gilt.