Der Anspruch der Klägerin geht auf ihren Anteil am versilberten Gesellschaftsvermögen, das sich bei einem Dritten (Bank) befindet. Damit die Klägerin die Auszahlung vom Sperrkonto verlangen kann, ist somit zunächst das Konto zu liquidieren und damit das Vertragsverhältnis der Parteien mit der Bank aufzulösen. Dabei handelt es sich um ein Gestaltungsbegehren. Es fragt sich, ob das Klagebegehren 1 als solches ausgelegt werden kann. Diese Frage stellt sich umso mehr, als die Klägerin vom Beklagten in der Klageantwort (act. 42) auf die unzureichende Begehrensstellung hingewiesen wurde und sie dies nicht zum Anlass nahm, ihr Begehen entsprechend zu ändern (Art.