am Gewinn befunden werden kann (vgl. vorstehende E. 5.4.1 zweitletzter Absatz). - 18 - 6.1.2. Dennoch kann die Tatsache, dass das gesamte restliche versilberte Gesellschaftsvermögen, auf das die Klägerin Anspruch erhebt, auf dem gemeinsamen Konto (Sperrkonto) liegt, in prozessualer Hinsicht nicht übergangen werden (vgl. vorstehende E. 5.4.1 letzter Absatz).