Die Sachdarstellung der Parteien stimmt darin überein, dass alle Schulden der Gesellschaft gegenüber Dritten bezahlt sind und alles Gesellschaftsvermögen versilbert wurde. Damit durfte die Klägerin an sich unbesehen darum, dass das versilberte Gesellschaftsvermögen auf einem gemeinsamem Bankkonto (Sperrkonto) liegt, ohne gegen den Grundsatz der Einheitlichkeit der Liquidation zu verstossen, auf den ihr zustehenden Anteil am Liquidationserlös klagen, in welchem Verfahren über die gesamte interne Liquidation, den Umfang des Gesellschaftsvermögens, die Höhe der Auslagen, den Wert und die Rückerstattung der Einlagen sowie über den Anteil