Zwischen den Auslagen und Beiträgen sind Übergänge bzw. Überschneidungen möglich. So kann durch einen Verzicht eines Gesellschafters auf Erstattung von Auslagen ein Beitrag nach Art. 531 OR begründet werden; Voraussetzung ist, dass die übrigen Gesellschafter zustimmen (FELL- MANN/MÜLLER, a.a.O., N. 20 ff. zu Art. 531 OR). 6. Vor diesem rechtlichen Hintergrund ergibt sich für den vorliegenden Fall was folgt: