Der Unterschied zeigt sich im Rahmen der Liquidation: Da eben Auslagen/Verwendungen (und Verbindlichkeiten) nach Art. 537 OR freiwillige Leistungen zugunsten der Gesellschaft sind, gehen sie in der Liquidation den Beiträgen vor (Art. 549 Abs. 1 ZGB). Die Auslagen und Verbindlichkeiten nach Art. 537 OR können dazu führen, dass die Vermögensbeiträge nicht vollständig oder unter Umständen gar nicht (wertmässig) zurückerstattet werden können, sodass ein Verlust verzeichnet werden muss, der von den Gesellschaftern nach den Regeln der Verlustteilung (nach dem dispositiven Art. 533 Abs. 1 OR je zur Hälfte) zu tragen ist.