537 OR). - 17 - 5.4.2.3. Der Unterschied zwischen den Beiträgen nach Art. 531 OR einerseits und Auslagen nach Art. 537 OR anderseits liegt darin, dass es sich bei den Letzteren um freiwillige Leistungen an Dritte handelt, die zugunsten der Gesellschaft eingegangen werden (FELLMANN/MÜLLER, a.a.O., N. 18 f. zu Art. 537 OR). Demgegenüber sind Beiträge von Gesellschaftern entweder gestützt auf eine entsprechende gesellschaftsvertragliche Abrede oder mangels einer solchen gemäss Art. 531 Abs. 2 OR, weil sie vom Gesellschaftszweck erheischt sind, geschuldet. Der Unterschied zeigt sich im Rahmen der Liquidation: