5.4.2.2. Nach Art. 537 OR sind für Auslagen oder Verbindlichkeiten, die ein Gesellschafter in den Angelegenheiten der Gesellschaft macht oder eingeht, sowie für Verlust, die er unmittelbar durch seine Geschäftsführung oder aus den untrennbar damit verbundenen Gefahren erleidet, ihm die übrigen Gesellschafter haftbar (Abs. 1). Für die so "vorgeschossenen" Gelder kann der Gesellschafter vom Tag des geleisteten Vorschusses an Zins verlangen (Abs. 2). Der Zinssatz beträgt 5 %, soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist; er stellt keinen Verzugszins, sondern Teil des Ersatzes dar (vgl. dazu FELLMANN/MÜLLER, a.a.O., N. 37 f. zu Art. 537 OR).