O., N. 212 ff. zu Art. 537 OR). Wegen dieser gesetzlichen Ordnung wird das Verrichten von Arbeit als Beitrag im engeren Sinn qualifiziert, der anders als eine Einlage, die nach Art. 548 Abs. 1 und 2 OR wertmässig zurückerstattet wird, (ausschliesslich) im Hinblick auf den angestrebten Gesellschaftsgewinn geleistet wird (HANDSCHIN/VONZUN, a.a.O., N. 20 f. zu Art. 531 OR).