Der Gesellschaftsbeitrag in Form einer Sache kann in zwei Formen erfolgen. So kann die einem Gesellschafter gehörende Sache zu gemeinschaftlichem Eigentum der Gesellschaft eingebracht werden (Einbringung quoad dominium). Sie kann aber der Gesellschaft auch nur zum Gebrauch zur Verfügung gestellt werden (Einbringung quoad usum) (vgl. dazu HAND- SCHIN, a.a.O., N. 6 f. zu Art. 531 OR). Daraus folgt, dass in letzterem Fall die Sache vom Eigentümer zurückgenommen wird (während in ersterem die als Beitrag nach Art. 531 OR zu Eigentum eingebrachte Sache versilbert wird, vgl. vorstehende E. 5.4.1).