Dies darf nun aber nicht zum Anlass genommen werden, einem Gesellschafter eine Klage auf Auszahlung des ihm zustehenden Anteils am Gesamterlös zu verwehren. Allerdings ist, weil eben der gesamte Verwertungserlös bei einer Drittperson liegt, das Rechtsbegehren so zu fassen, dass die Liquidation des Kontos (und damit die Beendigung des mit dem Dritten bestehenden Vertragsverhältnisses) verlangt wird (so zu Recht der Beklagte in der Klageantwort, act. 42). - 16 -