Ein solches Guthaben stellt nicht nur eine Forderung gegenüber einem aussenstehenden Dritten dar, sondern beruht auf einem weiterbestehenden vertraglichen Dauerschuldverhältnis zwischen der Gesellschaft und der Bank bzw. Post. Insoweit ist die äussere Liquidation noch nicht vollständig abgeschlossen. Dies darf nun aber nicht zum Anlass genommen werden, einem Gesellschafter eine Klage auf Auszahlung des ihm zustehenden Anteils am Gesamterlös zu verwehren.