Zum vorstehend Dargelegten ist folgende Ergänzung anzubringen: Es dürfte eher die Norm als die Ausnahme darstellen, dass der Erlös aus der Versilberung des Gesellschaftsvermögens nicht von einem oder mehreren Gesellschaftern in Form von Bargeld verwahrt wird. Vielmehr dürfte der Verwertungserlös in aller Regel (und so auch hier) auf ein gemeinsames Konto bei einer Bank oder der Post gelangen. Ein solches Guthaben stellt nicht nur eine Forderung gegenüber einem aussenstehenden Dritten dar, sondern beruht auf einem weiterbestehenden vertraglichen Dauerschuldverhältnis zwischen der Gesellschaft und der Bank bzw. Post.