Ist die äussere Liquidation abgeschlossen (vgl. immerhin nachfolgenden Absatz), kann jeder Gesellschafter mittels Leistungsklage die Ausrichtung seines Liquidationsanteils verlangen (BGE 4A_509/2010 E. 6.2). Dabei hat der Richter über die gesamte interne Liquidation, den Umfang des Gesellschaftsvermögens, die Höhe der Auslagen, den Wert und die Rückerstattung der Einlagen sowie über den Anteil am Gewinn zu entscheiden. Umstritten ist, ob in die betreffende Klage eines Gesellschafters alle weiteren Gesellschafter (sofern sie sich nicht im Voraus dem Urteil unterwerfen) auf beklagtischer Seite miteinzubeziehen sind (bejahend HANDSCHIN/VONZUN, a.a.O., N. 198 zu Art. 548-551 OR;