Aktiven versilbert. An die äussere schliesst sich die innere Liquidation an. In diesem Rahmen werden zunächst die Ansprüche der Gesellschafter nach Art. 537 OR (vgl. dazu nachfolgende E. 5.4.2.2) beglichen; es folgt die Rückerstattung der als Beiträge in das gemeinschaftliche Eigentum bzw. die gemeinschaftliche Berechtigung der Gesellschaft(er) eingebrachten "Vermögensbeiträge" (Art. 549 Abs. 1 OR; dazu nachfolgende E. 5.4.2.1). Ein verbleibender Überschuss wird nach Massgabe der im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Gewinnverteilungsordnung bzw. mangels einer solchen gemäss dispositiver Gesetzesnorm von Art.