549 Abs. 1 OR). Dabei geht dieser Anspruch auf Rückerstattung des Beitrags – von Gesetzes wegen – nur auf den Wert der eingebrachten Sache, zu dem sie seinerzeit von der Gesellschaft übernommen worden ist, bzw. mangels einer solchen Wertbestimmung bei der Übernahme auf den Wert, den die Sache im Zeitpunkt der Einbringung hatte (vgl. Art. 548 Abs. 2 OR). Da somit nicht einmal Sachen, die ein Gesellschafter in die Gesellschaft zu Eigentum (d.h. quoad dominimum im Gegensatz zu quoad usum, vgl. dazu nachfolgende E. 5.4.2) eingebracht hat, an diesen zurückfallen, besteht vorbehaltlich einer vertraglich vereinbarten Realteilung weder Anspruch der Gesellschafter auf Zuweisung einzelner