Die Liquidation erfolgt dadurch, dass zuerst die gemeinschaftlichen Schulden (Gesellschaftsschulden) beglichen und dann die von einzelnen Gesellschaftern für die Gesellschaft getätigten Auslagen und Verwendungen (Art. 537 OR, zur Unterscheidung zwischen Auslagen und Verwendungen vgl. FELLMANN/MÜLLER, Berner Kommentar, 2006, N. 20 zu Art. 537 OR) ersetzt werden; sodann sind den Gesellschaftern die Einlagen zurückzuerstatten (Art. 549 Abs. 1 OR).