5.4. 5.4.1. Nach der Auflösung einer einfachen Gesellschaft (hier durch gemeinsame Übereinkunft nach Art. 545 Abs. 1 Ziff. 4 OR) findet deren Liquidation statt (Art. 548 ff. OR). Dabei gilt der Grundsatz der Einheitlichkeit der Liquidation, der die isolierte Geltendmachung eines einzelnen Anspruchs (insbesondere auf Auslagenersatz, vgl. Art. 537 OR) ausschliesst (STAEHELIN, a.a.O., N. 6 zu Art. 548/549 OR).