Die Richtigkeit dieser vorinstanzlichen Auffassung erscheint zweifelhaft. Denn wo im Rahmen eines Konkubinats (von Anfang oder erst nachträglich) eine einfache Gesellschaft entstanden ist, spricht eine natürliche Vermutung dafür, dass die Beteiligten mit der Trennung sofort wirtschaftlich getrennte Wege gehen und damit die einfache Gesellschaft (sofort) auflösen. Der Verkauf einer bislang gemeinsam bewohnten und in gemeinschaftlichem Eigentum stehenden Liegenschaft stellt dann eine auf die Auflösung (vgl. Art. 545 f. OR) folgende Liquidationshandlung (vgl. Art. 548 ff. OR) dar (vgl. dazu nachstehende E. 5.4).