5.3. Zur Frage, wann die einfache Gesellschaft aufgelöst worden ist, hat die Vorinstanz dafürgehalten, dass die Parteien mit dem Verkauf der Liegenschaft nach Beendigung ihrer Beziehung konkludent die Auflösung der einfachen Gesellschaft beschlossen hätten (angefochtener Entscheid E. 5.2; vgl. dazu Art. 545 Abs. 1 Ziff. 4 OR, wonach die einfache Gesellschaft - 14 - "durch gegenseitige Übereinkunft" aufgelöst werden kann, sowie STAEHE- LIN, Basler Kommentar, 5. Aufl., 2016, N. 18 zu Art. 545/546 OR, wonach die Übereinkunft konkludent sein kann).