Wohnkosten für die Zeit nach dem Auszug des Beklagten aus der gemeinsamen Liegenschaft keine Partei geltend, die andere habe sich nicht wie vereinbart an den laufenden Ausgabeposten beteiligt. Zu ergänzen ist, dass Konkubinatspartner über die allgemeine (wirtschaftliche) Aufgabenteilung hinaus einzelne Abreden treffen können (Darlehen, Bevorschussungen). Dabei handelt es sich um gewöhnliche vertragliche Abreden mit Austauschcharakter, wie sie auch zwischen Ehegatten vorkommen (vgl. dazu nachfolgende E. 7).