tigkeiten darüber, ob eine Beteiligung an den laufenden Lebenshaltungskosten im vereinbarten Umfang stattgefunden hat, ebenfalls in die gesellschaftsrechtliche Liquidation aufzunehmen sind, dies zumal ein Gemeinschaftskonto der Parteien bestand. Wie es sich damit verhält, braucht vorliegend indes nicht geprüft zu werden. Denn im vorliegenden Fall macht mit Ausnahme von (zweifelsohne in die vorliegende gesellschaftsrechtliche Auseinandersetzung gehörenden) Wohnkosten für die Zeit nach dem Auszug des Beklagten aus der gemeinsamen Liegenschaft keine Partei geltend, die andere habe sich nicht wie vereinbart an den laufenden Ausgabeposten beteiligt.